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   OLG Frankfurt, 19.01.1990 - 5 W 28/89   

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https://dejure.org/1990,3605
OLG Frankfurt, 19.01.1990 - 5 W 28/89 (https://dejure.org/1990,3605)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.01.1990 - 5 W 28/89 (https://dejure.org/1990,3605)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Januar 1990 - 5 W 28/89 (https://dejure.org/1990,3605)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 767
  • MDR 1990, 639
  • Rpfleger 1990, 201
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Zweibrücken, 15.01.2001 - 2 W 1/01

    Änderung des Rubrums eines Versäumnisurteils gegen GmbH - Ersetzung durch

    Bei unternehmensbezogenem Handeln ist nämlich im Zweifel der hinter einer Falschbezeichnung stehende wahre Rechtsträger als Partei gemeint (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 1998, 499; OLG Koblenz NJW-RR 1991, 487,488; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1990, 767; Zöller aaO., vor § 50 Rn. 7).

    Die Bezeichnung der beklagten Partei kann in dieser Weise auch von derjenigen einer nicht bestehenden juristischen Person in die der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft berichtigt werden (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1990, 767, 768; OLG Koblenz NJW-RR 1991, 487, 488).

  • OLG Celle, 04.05.2011 - 10 WF 118/11

    Berichtigung des Tenors eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses

    Anerkanntermaßen kommt jedoch auch eine Berichtigung von Entscheidungen in Betracht, die keine Begründung enthalten (vgl. etwa für den Vollstreckungsbescheid OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. Januar 1990 - 5 W 28/89 - NJW-RR 1990, 767; vergleichbar für den Mahnbescheid BGH, Urteil vom 29. September 1983 - VII ZR 31/83 - NJW 1984, 242 f.).
  • OLG Nürnberg, 22.01.1997 - 9 U 2573/96

    Zivilprozeßrecht: Auslegung einer Parteibezeichnung in der Klageschrift,

    Auch die späteren Prozessvorgänge können als Auslegungsmittel dienen, wobei nicht aus dem Blick verloren werden darf, dass es darauf ankommt, welcher Sinn der Parteibezeichnung aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift beizumessen ist (OLG Nürnberg, OLGZ 1987, 482, 483 m.w.N.; vgl. auch: BGH, NJW 1983, 2448, 2449; 1987, 1946, 1947; 1988, 1585, 1587; NJW-RR 1995, 764, 765; OLG Frankfurt, Rpfleger 1990, 201, 202; OLG Hamm, NJW-RR 1991, 188, 189; MDR 1991, 1201; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 55. Aufl., Grundzüge § 50 ZPO Rdn. 2, 3; Stein/Jonas/Bork, 21. Aufl., vor § 50 ZPO Rdn. 8; Zöller/Vollkommer, 20. Aufl., Vor § 50 ZPO Rdn. 7).
  • LG Wiesbaden, 18.05.2007 - 7 O 348/06

    Schadensersatzanspruch wegen Baumängeln: Durchgriffshaftung eines früheren

    Gegen eine solche Verfahrensweise bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn unter der zunächst gewählten Bezeichnung eine Person gar nicht existiert und allein deshalb Interessen Dritter durch eine Berichtigung nicht berührt sein können (OLG Frankfurt am Main, MDR 1990, 639).
  • LAG Köln, 12.08.1999 - 10 Sa 1304/98

    Rubrumsberichtigung, Klagefrist)

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  • OLG Brandenburg, 29.09.1999 - 3 U 9/99
    Eine derartige Vorgehensweise ist insbesondere dann bedenkenfrei, wenn unter der zunächst gewählten Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine rechtsfähige Person nicht existiert und Interessen Dritter durch eine Berichtigung deshalb nicht berührt werden können (OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 767).
  • LAG Nürnberg, 20.01.1998 - 2 (3) Ta 89/97

    Antrag auf Umschreibung des Rubrums hinsichtlich Parteibezeichnung; Wahrung der

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  • LAG Nürnberg, 24.04.1995 - 7 Ta 75/95

    Berichtigung des Passivrubrums bei Scheitern einer Vor-GmbH

    Eine Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO kann nur stattfinden, wenn die Identität der Partei nicht ausgewechselt wird, sondern lediglich die ursprünglich falsche Bezeichnung nachträglich korrigiert wird; denn in diesem Fall können Interessen Dritter nicht berührt werden (OLG Frankfurt, MDR 90, 639; BGHZ 22, 240, 246).
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